Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen unter Einschluss von Beratungs- und Nebenleistungen. Für Verträge mit uns gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist, sind unsere Angebote freibleibend. Verträge kommen daher erst zustande, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt.
  2. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.


§ 3 Preise

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk bzw. Lagerort. Transportkosten werden daher ggf. gesondert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten.
  2. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine Überschreitung unverbindlicher Leistungszeiten um nicht mehr als 8 Tage berechtigt den Kunden in keinem Falle zu einem Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadensersatz. Ist für die Lieferung oder Leistung eine Frist bestimmt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Zeitpunkt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  3. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten (technische Vorgaben etc.) nicht nachkommt.
  4. Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Wir werden den Kunden unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für eine vom Kunden für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockade. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Vorprodukten, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten.
  5. Vor Ablauf der nach Nr. 3 verlängerten Liefer- bzw. Leistungszeit ist der Kunde weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 3 Monate andauert. Er tritt ferner nicht ein, wenn der Kunde vertraglich oder gesetzlich auch ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Dauert das Leistungshindernis länger als 3 Monate an, so sind auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


§ 5 Lieferung

  1. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
  2. Liefern wir die Ware an, so muss der Kunde dafür sorgen, dass eine zügige und gefahrlose Anfahrt zum Lieferort gewährleistet ist, die Ware unverzüglich entladen werden kann und eine zum Empfang der Lieferpapiere und zur Unterzeichnung des Lieferscheines bevollmächtigte Person bereit steht. Verletzt der Kunde diese Pflicht, so können wir nach eigenem Ermessen handeln, insbesondere die Auslieferung unterlassen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.
  3. Bei Leistungsverzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Kunde unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass uns dies unter Wahrung einer angemessenen Frist – vom Zeitpunkt des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung an gerechnet – schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.


§ 6 Beschaffenheit der Ware

Soweit in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderen Schriftstücken auf Warenbeschreibungen, insbesondere Prospekte, Merkblätter oder Verarbeitungsanleitungen, Bezug genommen wird oder diese sonst in einen Vertrag einbezogen werden, ist damit eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der beschriebenen Ware nicht verbunden. Gleiches gilt für Beschreibungen in einschlägigen technischen Normen.

§ 7 Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln

  1. Kunden haben die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Vertragsmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit, Unversehrtheit und sonstiger Mängel, zu untersuchen oder am Ort der Anlieferung untersuchen zu lassen. Offensichtliche Abweichungen oder Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 4 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel muss der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel rügen. Genügt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht, so gilt die Ware als genehmigt.
  2. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Kunde nicht verarbeiten oder sonstwie verwenden. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir nicht für Schäden, die auf dem Einbau oder der sonstigen Verwendung beruhen. Ferner hat der Kunde in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mängelbeseitigung aufgrund des Einbaus oder der sonstigen Verwendung entstehen, zu tragen und uns ggf. zu ersetzen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, auch beanstandete Ware entgegenzunehmen und sorgfältig zu verwahren. Der Kunde hat nach unserer Weisung die mangelhafte Ware zurückzusenden, einer Nachbesserung zuzuführen oder zu entsorgen. Eine Ablehnung der gesamten Warenlieferung bei einem Mangel nur eines Teils der Lieferung ist ausgeschlossen. Den von uns beauftragten Personen ist eine Untersuchung der beanstandeten Ware zu ermöglichen.
  4. Ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart, so stellt eine Abweichung hiervon einen nur unerheblichen Mangel dar, wenn die Eignung der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche sowie ein Rücktritt vom Vertrag wegen des Mangels ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht nach Nr. 1 als genehmigt, so bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln, soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist.
  6. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Kunde erst berufen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben und seit der Mängelrüge mindestens zwei Wochen verstrichen sind. Eine vom Kunden gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist unangemessen, wenn sie weniger als zwei Wochen – gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Nachfristsetzung bei uns – beträgt. Nachfristen müssen schriftlich gesetzt werden.
  7. Soweit dem Kunden wegen eines Mangels ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zusteht, beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren durchschnittlich eintretenden Schaden. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  8. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die gelieferte Sache für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht, soweit der Kunde Rückgriff nimmt, weil er oder ein in der Lieferkette nachgeschalteter Abnehmer von einem Verbraucher wegen des Mangels in Anspruch genommen wurde.
  9. Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere als die geschuldete Ware geliefert wird.
  10. Der Kunde kann sich nicht auf eine fehlende VDE Konformität als Mangel berufen, wenn seine technischen Vorgaben eine VDE Konformität nicht zulassen. Entsprechendes gilt auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen der Ware oder einer grenzüberschreitenden Lieferung der verarbeiteten Ware in Bezug auf die am Lieferort geltenden Zulässigkeitsanforderungen ausländischer Prüfinstitute.


§ 8 Haftungsbeschränkung

  1. Für die Verletzung von Vertragspflichten, die für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind, haften wir in den Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich entstehenden, vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Für die Verletzung sonstiger Vertragspflichten haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung unser Eigentum.
  2. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wir nehmen diese Abtretung an.
  3. Wird die Vorbehaltsware nach Veräußerung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde die ihm hieraus zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab.
  4. Wird die von uns gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde hat die neu hergestellte Sache mit der verkaufsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.
  5. Wird die Vorbehaltsware oder die daraus hergestellten Gegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Kunde schon jetzt seine anstelle der eingebauten Sachen tretenden Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur Höhe des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltswerte mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.
  7. Der Kunde ist zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  8. Die Befugnis des Kunden, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, besteht nur, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Sie erlischt ferner, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. In diesen Fällen erlischt auch die Befugnis des Kunden, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen.
  9. Der Kunde hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten.
  10. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Feuer, Diebstahl und Wasserschaden, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Entschädigungsansprüche, die dem Kunden aufgrund einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen einen Versicherer oder eine sonstige Person zustehen, tritt der Kunde in Höhe des Verkehrswertes der Ware an uns ab.
  11. Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Von Pfändungen in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
  12. Nehmen wir die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurück, bedeutet dies nur dann den Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären. Wir sind berechtigt, uns aus zurückgenommener Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu befriedigen.
  13. Der Eigentumsvorbehalt in allen seinen unter Nr. 1 – 12 bezeichneten Formen besteht fort bis zur vollständigen Freistellung aus allen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind. Bei Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren, im Wechsel-Abbuchungsverfahren oder in einem sonstigen Verfahren, bei dem wir einen vom Kunde akzeptierten Wechsel zum Zwecke der Diskontierung als Aussteller und Indossant unterzeichnen, gilt unsere Zahlungsforderung erst dann als erloschen und geht das Eigentum frühestens dann über, wenn der Kunde sämtliche Wechsel eingelöst und uns von unserer Wechselhaftung endgültig freigestellt hat.


§ 10 Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach entsprechender Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegen. Sämtliche Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis nach Wahl des Kunden entweder innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer ohne Fracht und Verpackung.
  3. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so können wir Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Abweichende Zahlungsbestimmungen des Kunden sind unbeachtlich.
  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Zins- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  5. Sind Teilzahlungen vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate mehr als 14 Tage in Rückstand, wird die gesamte Vergütung sofort fällig.
  6. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen zu verlangen.
  7. Eine Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen des Kunden möglich, die wir anerkannt haben oder die rechtskräftig festgestellt sind.


§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Arnsberg.
  2. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unter Einschluss etwaiger Scheck- oder Wechselprozesse ebenfalls Arnsberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


§ 12 Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.